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BayObLG, 04.06.1998 - 3Z BR 97/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
GG Art. 103; BeurkG § 53; BNotO § 15
Vollzug einer Urkunde bei Zw eifeln an deren Wirksamkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103; BeurkG § 53; BNotO § 15
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwertung eines fachpsychiatrischen Gutachtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - 4 T 2044/98
- BayObLG, 04.06.1998 - 3Z BR 97/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 05.12.1989 - 1 AR 30/89
Auszug aus BayObLG, 04.06.1998 - 3Z BR 97/98
Die Verhinderung des Vollzuges der Urkunde kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung, die sich gegen den oder die Vertragspartner richtet, erreicht werden (vgl. OLG Köln OLGZ 1990, 379/401). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Auszug aus BayObLG, 04.06.1998 - 3Z BR 97/98
Hierdurch hat das Landgericht den durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (BVerfG NJW 1994, 1053/1054). - BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97
Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer …
Auszug aus BayObLG, 04.06.1998 - 3Z BR 97/98
Die Beschwerde ist aber auch gegen die angekündigte Vornahme einer Amtshandlung zulässig (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78 m. w. N.).
- OLG Hamm, 03.03.1998 - 15 W 69/98
Anweisung an den Notar, einen durch seine Büroangestellte als Bevollmächtigte …
12. Notarrecht - Verfahrensbeteiligung des Notars im Beschwerdeverfahren, Pflicht zum Vollzug eines Vertrages (BayObLG, Beschluß vom 4.6. 1998- 3Z BR 97/98 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GG Art. 103 BeurkG § 53 BNotO § 15 1. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein fachpsychiatrisches Gutachten, das in einem anderen Verfahren erstattet worden ist, in der Entscheidung über eine Beschwerde zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten verwertet wird, ohne daß dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.